Sozialversicherungspflicht für ausländische Beschäftigte in China

rente Bild vergrößern (© dpa/picture-alliance) Seit Juli 2011 ist in China das neue Sozialversicherungsgesetz in Kraft. Damit gibt es erstmals einen landesweit verbindlichen Rechtsrahmen für die Renten-, Kranken-, Arbeitsunfall-, Arbeitslosen sowie Mutterschaftsversicherung. Beitragspflichtig zur chinesischen Sozialversicherung sind gemäß Art. 97 des Gesetzes auch in China beschäftigte Ausländer.

Das zuständige Ministerium für Personal und Soziale Sicherheit hat hierzu mit Wirkung vom 15. Oktober 2011 „Vorläufige Regularien“ erlassen. Die Einzelheiten der tatsächlichen Umsetzung sind allerdings abhängig von der Praxis der jeweils zuständigen lokalen Behörden.

Nach dem zwischen Deutschland und China geltenden Sozialversicherungsabkommen sind unter den dort näher geregelten Voraussetzungen Arbeitnehmer, die von ihren in Deutschland ansässigen Arbeitgebern vorübergehend in China eingesetzt werden, von der Beitragspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in China ausgenommen.  Auch in diesen Fällen besteht aber eine Beitragspflicht zur Kranken-, Arbeitsunfall- und Mutterschaftsversicherung.

Informationen zur weiteren Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften bei vorübergehender Beschäftigung in China enthält das vom GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) in Bonn herausgegebene Hinweisblatt „Arbeiten in China“. Sie finden es im Internet unter:

www.dvka.de

Nähere Auskünfte zu Fragen rund um die Versicherungspflicht deutscher Beschäftigter in China erteilt auch die AHK in Peking: bj%27%china%27%ahk%27%de,info

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